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   BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 260.63   

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BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 260.63 (https://dejure.org/1966,3050)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1966 - VIII C 260.63 (https://dejure.org/1966,3050)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1966 - VIII C 260.63 (https://dejure.org/1966,3050)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auf niedersächsische Beamte entsprechend anzuwendende Vorschriften für Bundesbeamte als Bundesrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.04.1963 - VIII C 216.63
    Auszug aus BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 260.63
    Daß auch Verwaltungsvorschriften darunter fallen, folgt daraus, daß einerseits die Bezeichnung "Rechtsvorschriften" gewählt wird, wenn nur Rechtsvorschriften das Bundes angewendet werden sollen, und andererseits bestimmt wird, daß Beamte und Versorgungsempfänger Beihilfen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes geltenden Vorschriften erhalten, diese Vorschriften aber Verwaltungsvorschriften sind (vgl. BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - BVerwG VIII C 216.63]; 17, 202, 204; 19, 10 sowie insbesondere für die den Beihilfevorschriften vorausgehenden Beihilfengrundsätze 19, 48 [53 ff.]).
  • BVerwG, 17.01.1962 - VI C 60.60

    Alleinige Prüfung von Rechtsverstößen gegen Normen des Beamtenrechts i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 260.63
    Der Prüfung im Revisionsverfahren unterlagen nur Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts (BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]); das folgt aus § 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, das jetzt anzuwenden ist in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754).
  • BVerwG, 11.06.1964 - VIII C 155.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 260.63
    Daß auch Verwaltungsvorschriften darunter fallen, folgt daraus, daß einerseits die Bezeichnung "Rechtsvorschriften" gewählt wird, wenn nur Rechtsvorschriften das Bundes angewendet werden sollen, und andererseits bestimmt wird, daß Beamte und Versorgungsempfänger Beihilfen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes geltenden Vorschriften erhalten, diese Vorschriften aber Verwaltungsvorschriften sind (vgl. BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - BVerwG VIII C 216.63]; 17, 202, 204; 19, 10 sowie insbesondere für die den Beihilfevorschriften vorausgehenden Beihilfengrundsätze 19, 48 [53 ff.]).
  • BVerwG, 10.03.1966 - VIII C 338.63
    Auszug aus BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 260.63
    In seinem Urteil vom 10. März 1966 - BVerwG VIII C 338.63 -, MDR 1966 S. 955 = NJW 1966 S. 1723 = BBauBl, 1966 S. 269 = DÖV 1966 S. 830 = ZMR 1966 S. 306, hat der erkennende Senat entschieden, daß ein abgelehnter Antrag auf Wohngeld bis zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung im Streit bleibe, ohne daß er nach bestimmten Zeitabschnitten jeweils von neuem gestellt werden müsse.
  • BVerwG, 28.11.1963 - VIII C 15.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 260.63
    Daß auch Verwaltungsvorschriften darunter fallen, folgt daraus, daß einerseits die Bezeichnung "Rechtsvorschriften" gewählt wird, wenn nur Rechtsvorschriften das Bundes angewendet werden sollen, und andererseits bestimmt wird, daß Beamte und Versorgungsempfänger Beihilfen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes geltenden Vorschriften erhalten, diese Vorschriften aber Verwaltungsvorschriften sind (vgl. BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - BVerwG VIII C 216.63]; 17, 202, 204; 19, 10 sowie insbesondere für die den Beihilfevorschriften vorausgehenden Beihilfengrundsätze 19, 48 [53 ff.]).
  • BVerwG, 04.03.1964 - VIII C 221.63
    Auszug aus BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 260.63
    Nach Satz 1 dieser Vorschrift in der Bundesfassung (BGBl. III 2032 - 3 -) erließ der Bundesminister des Innern die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (zu dieser Ermächtigung vgl. BVerwGE 18, 120 [122 f.]).
  • BVerwG, 30.06.1966 - VIII C 81.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 260.63
    Eine der Vorschrift des § 98 NBG vergleichbare Vorschrift ist § 104 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 19. März 1956 (GVBl. S. 19); sie lautet: "Für die Reise- und Umzugskostenvergütung der Beamten gelten die jeweiligen Bundesvorschriften entsprechend." Zu dieser Vorschrift hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 81.63 - entschieden, daß "Bundesvorschriften", die im Lande Schleswig-Holstein für die Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten entsprechend gelten, auch die Verwaltungsvorschriften des Bundes sind.
  • BVerwG, 29.04.1966 - VII ER 212.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 260.63
    In seinem Urteil vom 10. März 1966 - BVerwG VIII C 338.63 -, MDR 1966 S. 955 = NJW 1966 S. 1723 = BBauBl, 1966 S. 269 = DÖV 1966 S. 830 = ZMR 1966 S. 306, hat der erkennende Senat entschieden, daß ein abgelehnter Antrag auf Wohngeld bis zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung im Streit bleibe, ohne daß er nach bestimmten Zeitabschnitten jeweils von neuem gestellt werden müsse.
  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 61.66

    Abgrenzung von wiedergutmachungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Streitigkeiten

    Im vorliegenden Fall wird im Wege der Verweisung ein gesetzlicher Tatbestand geschaffen (Bestehen von Ansprüchen nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz), der eine in dem verweisenden Gesetz geschaffene Rechtsfolge (Gewährung des Nachdienerechts) auslöst; eine solche Verweisung hat einen anderen Zweck als Verweisungen, die in sich geschlossene Regelungen eines anderen Gesetzgebers zu übernehmen bestimmt sind mit dem Ziel, eine Harmonisierung der bestehenden Regelungen auf die Dauer zu bewirken (vgl. die Urteile vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 81.63 -, Buchholz BVerwG 238.90, Nr. 7, und vom 15. Dezember 1966 - BVerwG VIII C 260.63 -, betr. die landesgesetzliche Verweisung auf beamtenrechtliche Verwaltungsvorschriften des Bundes; dazu vgl. Ossenbühl a.a.O. S. 407).
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